Allgemeine Geschäftsbedingungen
- A. Geltung der Geschäftsbedingungen von DURIGO
- B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
- C. Allgemeine Leistungsbedingungen
- D. Sonderbedingungen für den Internet-Handel
- E. Sonderbedingungen für Montageleistungen
A. Geltung der Geschäftsbedingungen von DURIGO
Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich für alle Vertragsverhältnisse zwischen unseren Geschäftspartnern und uns (DURIGO). Sie gelten ebenfalls für alle Folgegeschäfte, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf sie Bezug genommen wird.
Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner von DURIGO gelten nicht und zwar ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs im Einzelfall bedürfte.
Alle von DURIGO erteilten Aufträge und getätigten Käufe werden – soweit diese Bedingungen die Frage nicht regeln - ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bielefeld. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN–Kaufrechts und anderer Einheitsrechte.
B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
B.1.01
Bei Rechnungseingang bis zum 10. eines Monats zahlt DURIGO am 20. des Monats unter Inanspruchnahme von 3% Skonto oder am 10. des übernächsten Monats netto.
B.1.02 Bei Rechnungseingang vom 11. bis zum 20. des Monats zahlt DURIGO am 20. des Monats unter Inanspruchnahme von 3% Skonto oder am 20. des übernächsten Monats netto.
B.1.03
Bei Rechnungseingang vom 21. bis zum letzten Tag des Monats zahlt DURIGO am 10. des nächsten Monats unter Inanspruchnahme von 3% Skonto oder am 30. des übernächsten Monats netto.
B.2
Bei verfrüht eintreffender Ware aus Lieferungen des Vertragspartners wird die Rechnung auf den mit DURIGO vertraglich vereinbarten Liefertermin valutiert.Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.
B.3
Bei mangelhafter Ware bzw. Leistung oder vertragswidriger Teillieferung des Vertragspartners wird die Rechnung auf das Datum der Mangelfreiheit bzw. vollständigen Lieferung valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.
B.4
Der Vertragspartner von DURIGO hat im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten.
C. Allgemeine Leistungsbedingungen
C.1.
Auftragsbestätigung und Leistungsumfang
C.1.01
Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von DURIGO gegebenenfalls in Verbindung mit dem von DURIGO erstellten Leistungsverzeichnis maßgebend. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern von DURIGO getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von DURIGO.
C.1.02
Der Kunde hat DURIGO mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich oder nützlich sind. Wenn ein Pflichtenheft erstellt wird, das dem Kunden zur Prüfung und Zustimmung vorgelegt wird, legt dieses Pflichtenheft den Leistungsumfang für beide Seiten verbindlich fest.
C.1.03
Eigenschaftsangaben, die die Produkte und Leistungen von DURIGO betreffen, sind DURIGO nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben
- von DURIGO stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von DURIGO gemacht werden oder
- von DURIGO ausdrücklich autorisiert sind oder
- öffentliche Äußerungen sind und DURIGO diese Angaben seit vier Wochen kannte oder kennen musste und sich davon nicht distanziert hat.
Zu Gehilfen von DURIGO im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB zählen nicht Vertragshändler und Kunden von DURIGO, die als Wiederverkäufer agieren. Eine hinreichende Berichtigung von Eigenschaftsangaben im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB kann in jedem Fall auf der Homepage von DURIGO unter der Adresse www.durigo.de erfolgen.
DURIGO zurechenbare Eigenschaftsangaben, die messbare Werte beinhalten, sind mit einer Toleranz von ± 3% zu verstehen.
Eine Überschreitung der Toleranz von ± 3% führt nicht automatisch zur Annahme eines Mangels.
C.1.04
Wenn der Kunde die Abwicklung der vereinbarten Leistungen über einen Leasing-, Mietkauf- oder Mietvertrag wünscht, so trägt er das Risiko, dass ein entsprechender Vertrag tatsächlich geschlossen wird. Bis dahin bleibt der Kunde alleiniger Vertragspartner von DURIGO. Wenn es dem Kunden nicht gelingt, einen entsprechenden Leasing-, Mietkauf oder Mietvertragspartner zu finden, bleibt seine Bindung an die mit DURIGO getroffenen Vereinbarungen unberührt.
C.1.05
Beratungsleistungen schuldet DURIGO nur aufgrund eines besonderen Vertrags und gegen gesonderte Vergütung.
C.2.
Markenzeichen / Rechte Dritter
C.2.01
DURIGO ist zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt. Dem Kunden ist es untersagt solche von DURIGO angebrachten Zeichen zu entfernen.
C.2.02
Der Kunde ist gegenüber DURIGO dafür verantwortlich, dass die von ihm übergebenen Vorlagen, Entwürfe, Pläne, Texte, Warenzeichen et cetera zu Recht verwertet werden dürfen.
C.3.
Lieferung
C.3.01
Die Versandart bleibt DURIGO vorbehalten, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vorgeschrieben oder vereinbart ist.
C.3.02
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb von DURIGO selbst dann, wenn DURIGO den Transport selbst übernimmt.
Verlässt die Ware den Betrieb oder das Lager von DURIGO, übernimmt der Kunde jedes Risiko.
Bei Direktlieferungen ab Werk oder Vorlieferant geht die Gefahr mit der Absendung dort auf den Kunden über. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann zu dessen Lasten.
C.3.03
Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Transporteur, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Bereitstellung zum vereinbarten Liefertermin auf den Kunden über.
C.4. Lieferzeit
C.4.01
Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat.
Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist.
Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist.
Eine entsprechende Verschiebung von Lieferterminen oder Verlängerung von Lieferzeiten findet auch statt, wenn die Voraussetzungen für die von DURIGO zu erbringenden Leistungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.
C.4.02
Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch DURIGO. Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend.
C.4.03
Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die DURIGO trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. ein totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern, für den DURIGO nicht einzustehen hat.
C.4.04
Ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder auf Schadensersatz wegen Verzugs ist in den Fällen der Ziffer C.4.03 ausgeschlossen, wenn DURIGO den Kunden von den Leistungshindernissen unverzüglich informiert hat.
C.4.05
Das gleiche gilt bei Fixgeschäften.
C.4.06
Ein etwa von DURIGO zu leistender Schadensersatz wegen Verzug ist auf den zumindest grob fahrlässig verursachten, vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt
C.5. Teillieferungen
C.5.01
DURIGO ist zu Teillieferungen berechtigt.
C.5.02
Wenn DURIGO von diesem Recht Gebrauch macht, können Zahlungen vom Kunden nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.
C.6. Preise
C.6.01
Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise.
C.6.02
Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Betrieb oder Werk bzw. ab Lager.
C.6.03
Soweit Verpackung anfällt, wird diese zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
C.6.04
Die Preise, das gleiche gilt für Kosten, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
C.6.05
Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh oder Hilfsstoffe, sowie Löhne und Transportkosten, so können wir eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.
C.7. Zahlungsbedingungen
C.7.01
Spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum sind an DURIGO zu leistende Zahlungen fällig. Mit Überschreiten dieses Datums, gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.
C.7.02
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann DURIGO Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszins verlangen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleiben davon unberührt.
C.7.03
Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von DURIGO.
C.7.04
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
C.7.05
Der Kunde hat, außer in Fällen des C.7.04 kein Zurückbehaltungsrecht.
Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben ferner erhalten, solange und soweit DURIGO ihren Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
C.7.06
Wenn DURIGO Schecks zur Zahlung entgegen nimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber.
C.7.07
Die Zahlung durch Wechsel ist ausgeschlossen; Wechsel werden von DURIGO nicht zur Zahlung entgegengenommen. Falls DURIGO aufgrund besonderer entgegenstehender Vereinbarung Wechsel entgegen nimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber.
C.7.08
Ausnahmsweise entgegengenommene Wechsel müssen diskontfähig sein. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind mit Rechnungsstellung sofort ohne Abzug fällig.
C.7.09
Bei ausnahmsweise vereinbarter Regulierung mittels Wechsel kann DURIGO, ohne dass dies gesondert vereinbart werden müsste, die sofortige Bezahlung aller offenen auch noch nicht fälligen, ansonsten einredefreier Lieferforderungen verlangen, wenn in Rechnung gestellte Diskontspesen nicht innerhalb von 8 Tagen bezahlt sind, erhaltene Wechsel von unserer Bank nicht diskontiert, diskontierte Wechsel zurückbelastet werden oder ein Wechsel nicht eingelöst wird.
Das gleiche gilt, wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst wird oder dieser bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate in Zahlungsverzug gerät.
C.7.10
Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss - sollte es zum Vertragsschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von DURIGO - eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es z.B. zu Wechsel und/oder Scheckprotesten, kann DURIGO für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis ( § 273 BGB) nach Wahl von DURIGO Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann DURIGO von diesen besagten Verträgen zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.
Nur wenn ausnahmsweise ein ungewöhnlich hoher Schaden im Einzelfall vorliegt, kann DURIGO den Ersatz des über die Pauschale hinausgehenden Schadens ersetzt verlangen.
C.8. Untersuchungs- und Rügepflicht
C.8.01
Die Lieferungen von DURIGO, auch Zeichnungen, Ausführungspläne und dergleichen, sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.
C.8.02
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 6 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich bei DURIGO geltend gemacht werden.
C.8.03
Bei direkter Lieferung der Ware an Dritte verlängert sich die Rügefrist um 7 Tage.
C.8.04
Der Kunde muss auch versteckte Mängel nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach Eintreffen der Ware schriftlich rügen.
C.8.05
Kommt der Kunde diesen unter C.8.01 bis C.8.04 genannten Pflichten nicht nach, sind jegliche etwaigen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Fälle bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von DURIGO oder eines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen von DURIGO beruhen. Sie gilt auch nicht, wenn ein sonstiger Schaden auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht.
C.9. Gewährleistung
Die nachstehenden Gewährleistungsbegrenzungen gelten nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von DURIGO oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gelten auch nicht, wenn ein sonstiger Schaden auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit von DURIGO oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.
C.9.01
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Für unwesentliche Pflichtverletzungen und unerhebliche Mängel ist jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet DURIGO, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.
C.9.02
Arbeiten an von DURIGO gelieferten Sachen oder sonstigen von DURIGO erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung,
- soweit die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von DURIGO anerkannt worden ist
- oder soweit Mängelrügen nachgewiesen sind
- und soweit diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.
Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.
C.9.03
Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von DURIGO als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.
C.9.04
Sofern durch von DURIGO durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.
C.9.05
Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde DURIGO die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei DURIGO sofort zu verständigen ist, oder wenn DURIGO mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von DURIGO Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
C.9.06
Soweit eine nach Wahl von DURIGO vorzunehmende Nacherfüllung nach einer am Einzelfall zu beurteilenden zumutbaren Anzahl von Versuchen nicht zur Behebung des Mangels geführt hat, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zumutbar sind mindestens drei Nacherfüllungsversuche. Die Anzahl der Nacherfüllungsversuche, nach denen der Kunde ein Rücktrittsrecht hat, bezieht sich auf die jeweils bestimmte funktionale Einheit des Vertragsgegenstands. Unabhängig davon, ob immer die gleiche funktionale Einheit des Vertragsgegenstands betroffen ist, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, wenn die Anzahl der vereinzelten Mängel dem Kunden ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.
C.9.07
Wenn DURIGO eine Nacherfüllung trotz eines entsprechenden Nacherfüllungsrechts des Kunden abgelehnt hat, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt sofort zu.
C.9.08
Das gleiche gilt, wenn DURIGO eine Nacherfüllung, zu der DURIGO berechtigt ist, binnen einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht vorgenommen hat.
C.9.09
Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn DURIGO dem zustimmt.
C.9.10
Alle weitergehenden Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
C.9.11
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von DURIGO zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe oder chemische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von DURIGO zurückzuführen sind.
C.9.12
DURIGO übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten.
Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
C.9.13
Für den Fall, dass von DURIGO gelieferte Ware außerhalb des Ortes der Hauptniederlassung des Kunden aufgestellt wird, obwohl der betreffende Vertrag mit einer in Deutschland befindlichen Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden geschlossen wurde, hat der Kunde die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von DURIGO zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen, Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen, der die Grenzen Deutschlands überschreitet.
C.9.14
In den Fällen, in denen DURIGO namens und für Rechnung des Kunden Drittleistungen besorgt, ist allein der Dritte gewährleistungspflichtig. DURIGO übernimmt, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, keine Beratung für die Auswahl der Drittleistungen durch den Kunden. Falls der Kunde insofern eine Beratung wünscht, wird diese nur aufgrund einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und gegen Vergütung erbracht.
C.10. Schadensersatz
Die Haftungsbeschränkungen in diesen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für Schäden, die DURIGO, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Sie gelten auch nicht bei der Verletzung von Pflichten durch DURIGO, einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
C.10.01
Sollte DURIGO in anderen Fällen zum Schadensersatz verpflichtet sein, so haftet DURIGO nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur für den unmittelbaren Schaden am Liefergegenstand selbst.
C.10.02
Sollte DURIGO zum Schadensersatz verpflichtet sein, so haftet DURIGO nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur für den unmittelbaren Schaden, also nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
C.10.03
Eine Haftung für Folgeschäden aus Pflichtverletzung, auch im Rahmen einer Nacherfüllungspflicht, ist ausgeschlossen.
C.10.04
Das gleiche gilt Schäden aus unerlaubter Handlung.
C.10.05
In Erweiterung der vorstehenden Regelungen haftet DURIGO für Schäden, die über den am Liefergegenstand selbst entstandenen Schaden hinausgehen, nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes als auch bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn diese Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
C.10.06
DURIGO haftet nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.
C.11. Abrufaufträge
C.11.01
Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der vereinbarten Abruffrist abgerufen, ist DURIGO berechtigt, Zahlung zu verlangen.
C.11.02
Das gleiche gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte Abruffrist, wenn seit Zugang der Versandbereitschaft 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.
C.12. Lagerung / Abnahmeverzug
C.12.01
Sollte eine befristete Lagerung fertiger Waren bei DURIGO ausdrücklich vereinbart werden bzw. aufgrund Abnahmeverzug eine Einlagerung notwendig werden, haftet DURIGO nicht für Schäden, die trotz Beachtung einer zumutbaren Sorgfalt eintreten.
C.12.02
DURIGO ist auch zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet.
C.12.03
Bei Abnahmeverzug ist DURIGO berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Kunden bei einer gewerblichen Lagerei einzulagern.
C.12.04
Bei Lagerung im eigenen Betrieb kann DURIGO 0,5% des Rechnungsbetrages pro Monat, mindestens jedoch € 25, berechnen.
C.12.05
Die beiden vorstehenden Ziffern gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des Kunden mindestens 2 Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft hinaus verzögert wird.
C.12.06
Nimmt der Kunde trotz Fristsetzung die bestellte Ware nicht ab, ist DURIGO unabhängig vom Nachweis des tatsächlichen Schadens berechtigt, 20% des vereinbarten Preises als Pauschalabgeltung zu verlangen. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.
C.13. Eigentumsvorbehalt
C.13.01
Sämtliche Lieferungen von DURIGO erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
C.13.02
Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden und bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die DURIGO im Interesse des Kunden eingegangen ist und die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen.
C.13.03
Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.
C.13.04
DURIGO ist berechtigt, die Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses herauszuverlangen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt.
Voraussetzung ist, dass DURIGO das Herausgabeverlangen mit einer dem Kunden gesetzten Leistungsfrist von 7 Tagen angedroht hat. Diese Fristsetzung kann gleichzeitig mit der Mahnung erfolgen.
C.13.05
Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von DURIGO anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.
C.13.06
DURIGO behält sich die Geltendmachung eines anderen, weiter gehenden Schadens vor.
C.13.07
Die Be- und Verarbeitung der von DURIGO gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von DURIGO, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum von DURIGO bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt DURIGO zumindest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von DURIGO zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
C.13.08
Der Kunde tritt im voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung unserer Ware an DURIGO ab. Soweit in den vom Kunden veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Kunden stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von DURIGO, der dem Bruchteils der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe
C.13.09
Die dem Kunden trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.
C.13.10
Übersteigt der Wert der DURIGO zustehenden Sicherheiten die Forderung von DURIGO gegen den Kunden bei Warenlieferungen um 50 %, bei sonstigen Leistungen um 20 %, so ist DURIGO auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von DURIGO freizugeben.
C.14. Leistungs- und Erfüllungsort
C.14.01
Leistungs- und Erfüllungsort für die von DURIGO zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von DURIGO.
C.14.02
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb oder das Lager von DURIGO insbesondere auch dann, wenn DURIGO den Transport selbst übernimmt.
C.16. Definitionen
C.16.01
Sämtliche Überschriften in den DURIGO – Geschäftsbedingungen dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen.
C.16.02
Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der DURIGO - Geschäftsbedingungen sind auch solche Erklärungen anzusehen, die in Textform (also etwa per Telefax oder E-Mail) übermittelt werden.
C.16.03
Liefertermine bezeichnen einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder eine Kalenderwoche o.ä., an dem die Lieferung zu erfolgen hat.
Lieferfristen bezeichnen den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung zu erfolgen hat.
Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen.
C.17. Sonderbedingungen
Ergänzend zu den vorstehenden Allgemeinen Leistungsbedingungen gelten, soweit einschlägig, die jeweiligen diesbezüglichen Sonderbedingungen von – DURIGO.
D. Sonderbedingungen für den Internet-Handel
D.1 Vertragsgegenstand
Diese Sonderbedingungen für den Internathandel gelten für Verträge, die der Kunde mit DURIGO als Lieferanten über den DURIGO - Internet-Shop mit der URL /shop abschließt.
D.2 Vertragpartner
Der DURIGO - Internet-Shop dient ausschließlich dem gewerblichen Geschäftsverkehr und nicht dem Verbrauchsgüterkauf. Die Angebote des Internet-Shops richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
D.3 Vertragsbestimmungen / AGB
D.3.01
DURIGO darf für den Kauf über den DURIGO - Internet-Shop voraussetzen, dass der Kundeüber einen E-Mail-Zugang verfügt, über den er die Vertragsbestimmungen empfangen kann. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ohne weiteres auch Gegenstand der im Internet-Handel geschlossenen Verträge mit DURIGO sind, stehen in ihrer aktuellen Fassung im PDF-Format dem Kunden zur Einsicht und als Download zur Verfügung.
D.3.02
Der Kunde hält sich an seine online abgegebene Bestellung 14 Tage gebunden. Er erhält unverzüglich per E-Mail eine Bestätigung, dass seine Bestellung eingegangen ist und – soweit DURIGO die Bestellung akzeptiert – binnen seiner Bindungsfrist eine Auftragsbestätigung.
D.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DURIGO.
E. Sonderbedingungen für Montageleistungen
E.1 Vertragsgegenstand
Diese Sonderbedingungen gelten für Montageleistungen, die DURIGO im Auftrag des Kunden erbringt.
E.2 Durchführung, Abrechnung nach Aufwand
E.02.01
Montagen werden grundsätzlich im Stundennachweis abgerechnet. Bei kompletten Auftragsvergaben und Projektgeschäften können unter Umständen Montagefestpreise vereinbart werden.
E.02.02
Zusätzlicher Zeit- und Kostenaufwand, der durch bauseitige Behinderungen entsteht, geht zu Lasten des Kunden und wird separat im Stundenlohn und nach zusätzlichem Materialaufwand berechnet.
E.02.03
DURIGO ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung der Montage zu beauftragen.
E.02.04
Die Monteure von DURIGO sind nicht berechtigt, Montagen entgegen den Montageanweisungen von DURIGO auszuführen. Abweichungen bedürfen der Rücksprache und schriftlichen Genehmigung von DURIGO.
E.3 Vom Kunden zu schaffende Voraussetzungen
E.03.01
Die nachstehend genannten Voraussetzungen für die Montage sind vom Kunden auf seine Kosten zu schaffen. Soweit bestimmte Hilfsmittel genannt sind (Gabelstapler etc.) wird der Bedarf vorher abgeklärt.
E.03.02
- Der Montageraum muss frei und besenrein sein.
- Der Montageraum muss eine Temperatur von mindestens 10° Celsius und maximal 30° Celsius haben.
- Der Montageraum muss ausreichend beleuchtet sein.
- Die Räumlichkeiten müssen so beschaffen sein, dass die Monteure die Arbeiten sofort aufnehmen und durchführen können.
- Elektrische Kraft- und Stromanschlüsse müssen in maximal 30 m Entfernung kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
- Falls für die Montage erforderlich, ist ein Gabelstaplers (i.d.R. 1,5 to), ggf. mit einem Arbeitskorb nach UVV, zur Verfügung zu stellen.
- Falls für die Montage erforderlich, ist eine fahrbare Montage-Hebebühne, ein Rollgerüst o.ä. zu stellen.
- Die Fußbodenbeschaffenheit muss der DIN18202 Punkt 4, Tabelle 3, Zeile 3 entsprechen (Ebenheitstoleranzen für flächenfertige Böden)
- Das Montagematerial muss in unmittelbarer Nähe des Montageplatzes (nicht auf dem Montagplatz selbst) zur Verfügung stehen.
- Für Werkzeuge und Hilfsmittel muss in unmittelbarer Nähe ein geeigneter abschließbarer Raum zur Verfügung stehen.
- Ausreichende Sanitärräume müssen in zumutbarer Nähe sein.
- Der Montageleiter muss die von DURIGO beauftragten Monteure über bestehende hausspezifische Sicherheitsmaßnahmen und Vorschriften des Kunden vor Beginn der Montagearbeiten unterrichten.
E.03.03
Falls der Kunde die Hilfsmittel gemäß E.03.02 f.) oder g.) nicht zur Verfügung stellt, kann DURIGO Mietgeräte besorgen. Das muss der Kunde rechtzeitig mitteilen. DURIGO berechnet die Gestellung der Hilfsmittel zu den bei DURIGO geltenden Sätzen.
E.03.04
Stellt der Kunde Hilfskräfte zur Verfügung, die auf Anweisung des von DURIGO beauftragten Montageleiters arbeiten, so sind diese nach den gesetzlichen Bestimmungen zu versichern. Für diese Hilfskräfte übernimmt DURIGO keine Haftung.
E.4 Abladen und innerbetrieblicher Transport
E.04.01
Für das Abladen und Verbringen des Materials zum Montageplatz ist der Kunde verantwortlich.
E.04.02
Sollen diese Leistungen durch die von DURIGO beauftragten Monteure erbracht werden, wird das von DURIGO separat zum Stundenlohn berechnet. Auch in dem Fall hat jedoch der Kunde Hebewerkzeuge und Stapler kostenlos zur Verfügung zu stellen. E.03.03 gilt entsprechend.
E.5 Kosten, Mehraufwand
Der Kunde bekommt von DURIGO auf Anforderung jederzeit eine aktuelle Liste der in Frage kommenden Preise.
E.05.01
Stundenlohnarbeiten werden nach den jeweils gültigen Sätzen von DURIGO abgerechnet.
E.05.02
Die von DURIGO genannten Montagezeiten sind unverbindliche Richtwerte, da durch unvorhergesehene Schwierigkeiten und Umstände Verschiebungen eintreten können.
E.05.03
Arbeiten, die der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Montageumfang fordert, sind dem Montageleiter auf dem vorgelegten Stundennachweis vom Kunden zu bescheinigen und werden jeweils separat in Rechnung gestellt.
E.05.04
Sollte die Montage aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, verzögert werden, gehen etwaige Mehrkosten, z.B. für die erneute Anfahrt, Reisestunden und Fahrtkosten zu dessen Lasten.
Das gilt grundsätzlich immer, wenn das entsprechende Risiko in die Sphäre des Kunden fällt. Das ist z.B. der Fall, wenn die in Ziffer E.3. genannten Voraussetzungen für die Montage aufgrund eines Verhaltens Dritter nicht gegeben sind.
E.6 Abnahme
Der Kunde hat dem Montageleiter die Abnahme der Anlage auf dem Stundennachweis zu bescheinigen.
Ungeachtet dessen gilt die Ingebrauchnahme der Anlage als Abnahme.
E.7 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DURIGO.



