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Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Geltung der Geschäftsbedingungen von DURIGO

A.1
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen DURIGO und ihren Vertragspartnern, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf die Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist

Als Vertragspartner werden in diesen Geschäftsbedingungen die Partner bezeichnet, die mit DURIGO auf Anbieter- und/oder Kundenseite Geschäfte tätigen.

A.2
Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als DURIGO ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von DURIGO maßgebend.

A.3
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.  

A.4
In verschiedenen Rechtssystemen können dieselben Wörter unterschiedliche Bedeutungen haben. In fremdsprachlichen, also nicht deutschen Fassungen dieser Geschäftsbedingungen ist jeweils die deutsche rechtliche Bedeutung der entsprechenden Wörter maßgeblich.

B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen

B.1 Vertragsinhalt / Abtretungsverbot

B.1.01
Maßgeblich für von DURIGO erteilte Aufträge und Bestellungen sind ausschließlich die Einkaufs- und Auftragsbedingungen von DURIGO.

B.1.02
Alle von DURIGO erteilten Aufträge und getätigten Käufe werden - soweit diese Bedingungen die Frage nicht regeln - ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt.

B.1.03
Angebote des Lieferanten oder sonstigen Vertragspartners von DURIGO bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch DURIGO.

B.1.04
Der Lieferant darf die Rechte und Pflichten aus dieser Bestellung nicht ohne schriftliche Zustimmung von DURIGO auf Dritte übertragen. Dies gilt nicht für die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes.

 

B.2 Zahlung

B.2.01
Zahlungen von DURIGO erfolgen unter Vorbehalt der späteren Rechnungsprüfung

  • innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 3 % Skonto
  • oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.

B.2.02
Bei verfrüht eintreffender Ware aus Lieferungen des Vertragspartners wird die Rechnung auf den mit DURIGO vertraglich vereinbarten Liefertermin valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.

B.2.03
Bei mangelhafter Ware bzw. Leistung oder vertragswidriger Teillieferung des Vertragspartners wird die Rechnung auf das Datum der Mangelfreiheit bzw. vollständigen Lieferung valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.

B.3 Gewährleistung
Der Vertragspartner von DURIGO hat im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten.

 

B.4 Erfüllungsort/Gerichtsstand/Rechtswahl

B.4.01
Für beide Vertragsparteien ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz von DURIGO.

B.4.02
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und DURIGO ist Gerichtsstand Bielefeld. DURIGO ist in vorstehendem Fall berechtigt, den Vertragspartner, auch an dessen jeweiligen Sitz zu verklagen.

B.4.03
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

C. Allgemeine Leistungsbedingungen

C.1. Auftragsbestätigung und Leistungsumfang

C.1.01
Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von DURIGO gegebenenfalls in Verbindung mit dem von DURIGO erstellten Leistungsverzeichnis maßgebend. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern von DURIGO getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von DURIGO.

C.1.02
Der Kunde hat DURIGO mit al­len Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Durch­führung der ver­traglich verein­barten Leistungen erforder­lich oder nützlich sind. Wenn ein Pflichtenheft erstellt wird, das dem Kunden zur Prüfung und Zu­stimmung vorgelegt wird, legt dieses Pflichten­heft den Leistungsumfang für beide Sei­ten verbind­lich fest.

C.1.03
Eigenschaftsangaben, die die Produkte und Leistungen von DURIGO betreffen, sind DURIGO nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben von DURIGO stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von DURIGO gemacht werden oder von DURIGO ausdrücklich autorisiert sind oder öffentliche Äußerungen sind und DURIGO diese Angaben kannte oder kennen musste und sich nicht innerhalb einer angemessenen Zeit davon distanziert hat. Zu Gehilfen von DURIGO im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB zählen nicht Vertragshändler und Kunden von DURIGO, die als Wiederverkäufer agieren. Eine hinreichende Berichtigung von Eigenschaftsangaben im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB kann in jedem Fall auf der Homepage von DURIGO unter der Adresse www.durigo.de erfolgen.

C.1.04
DURIGO zurechenbare Eigenschaftsangaben, die messbare Werte beinhalten, sind mit einer Toleranz von ± 3% zu verstehen. Eine Überschreitung der Toleranz von ± 3% führt nicht automatisch zur Annahme eines Mangels.

C.1.05
Wenn der Kunde die Abwicklung der verein­barten Leistungen über einen Leasing-, Mietkauf- oder Mietvertrag wünscht, so trägt er das Risiko, dass ein entsprechender Vertrag tatsäch­lich ge­schlossen wird. Bis dahin bleibt der Kunde alleiniger Vertragspartner von DURIGO. Wenn es dem Kunden nicht gelingt, einen entsprechen­den Leasing-, Mietkauf oder Mietver­tragspartner zu finden, bleibt seine Bindung an die mit DURIGO getroffenen Verein­barungen unberührt.

C.1.06
Beratungsleistungen schuldet DURIGO nur aufgrund eines besonderen Vertrags und gegen gesonderte Vergütung.

 

C.2. Markenzeichen / Rechte Dritter

C.2.01
DURIGO ist zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt. Dem Kunden ist es untersagt solche von DURIGO angebrachten Zeichen zu entfernen.

C.2.02
Der Kunde ist gegenüber DURIGO dafür verantwortlich, dass die von ihm übergebenen Vorlagen, Entwürfe, Pläne, Texte, Warenzeichen et cetera zu Recht verwertet werden dürfen. Insoweit stellt der Kunde DURIGO von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von entsprechenden Immaterialgüterrechten frei.

 

C.3. Lieferung

C.3.01
Die Versandart bleibt DURIGO vor­behalten, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vorgeschrieben oder vereinbart ist.

C.3.02
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb von DURIGO selbst dann, wenn DURIGO den Transport selbst über­nimmt.

C.3.03
Verlässt die Ware den Betrieb oder das Lager von DURIGO, übernimmt der Kunde jedes Risiko.

C.3.04
Bei Direktlieferungen ab Werk oder Vorlieferant geht die Gefahr mit der Absendung dort auf den Kunden über. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann zu dessen Lasten.

C.3.05
Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Transporteur, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Bereitstellung zum vereinbarten Liefertermin auf den Kunden über.

 

C.4. Lieferzeit

C.4.01
Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Mit Lieferfristen werden auch entsprechende Leistungsfristen gemeint. Solche Lieferfristen beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung vorgesehe­nen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat.

Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist. Das gleiche gilt im Fall, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.

Eine entsprechende Verschiebung von Liefer-terminen oder Verlängerung von Lieferzeiten findet auch statt, wenn die Voraussetzungen für die von DURIGO zu erbringenden Leistungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.

C.4.02
Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch DURIGO. Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend.

C.4.03
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die DURIGO trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. ein totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern, für den DURIGO nicht einzustehen hat. In einem solchen Fall kann DURIGO vom Vertrag zurücktreten.

C.4.04
Ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder auf Schadensersatz wegen Verzugs ist in den Fällen der Ziffer C.4.03 ausgeschlossen, wenn DURIGO den Kunden von den Leistungshindernissen unverzüglich informiert hat.

C.4.05
Das gleiche gilt bei Fixgeschäften.

 

C.5. Teillieferungen

C.5.01
DURIGO ist zu Teillieferungen in einem dem Kunden zumutbaren Umfang berechtigt.

C.5.02
Wenn DURIGO von diesem Recht Gebrauch macht, können Zahlungen vom Kunden nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.

 

C.6. Preise

C.6.01
Die Preise gelten, wenn nichts anderes verein­bart wurde, ab Betrieb oder Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung.

C.6.03
Soweit Verpackung anfällt, verpackt DURIGO entsprechend den bestehenden Vorschriften und verfährt nach § 4 VerpackV.

C.6.04
Die Preise, das gleiche gilt für Kosten, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

 

C.7. Zahlungsbedingungen

C.7.01
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig.

C.7.02
Spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum sind an DURIGO zu leistende Zahlungen fällig. Mit Überschreiten dieses Datums, gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.

C.7.03
Erfüllungs­ort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von DURIGO.

C.7.04
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

C.7.05
Der Kunde hat, außer in Fällen des C.7.04 kein Zurückbehaltungsrecht. Die Rechte des Kunden gemäß § 320 BGB bleiben ferner erhalten, solange und soweit DURIGO ihren Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

C.7.06
Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss - sollte es zum Vertragsschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von DURIGO - eine wesentliche Ver­schlechterung in seiner Vermögenslage ein, kann DURIGO für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis ( § 273 BGB) nach Wahl von DURIGO Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann DURIGO von diesen besagten Verträgen zurück­treten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausge­führten Auftragssumme, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.

Nur wenn ausnahmsweise ein ungewöhnlich hoher Schaden im Einzelfall vorliegt, kann DURIGO den Ersatz des über die Pauschale hinausgehenden Schadens ersetzt verlangen, wobei die Pauschale auf diesen Anspruch anzurechnen ist.

 

C.8. Untersuchungs- und Rügepflicht

C.8.01
Die Lieferungen von DURIGO, auch Zeichnungen, Ausführungspläne und dergleichen, sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.

C.8.02
Offen­sichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen, nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich bei DURIGO geltend gemacht werden.

C.8.03
Der Kunde muss auch versteckte Mängel nach Entdeckung, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen, nach Entdeckung des Mangels in der vorbeschriebenen Form rügen.

 

C.9. Mängelansprüche des Kunden (Gewährleistung)
Gewährleistung in diesen Geschäftsbedingungen bedeutet: Ansprüche wegen Schlechtleistung aufgrund Lieferung einer mangelhaften Sache.

C.9.01
Unberührt von der Haftungsbeschränkung in diesem Abschnitt C.9. bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Sache an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

C.9.02
Kommt der Kunde den unter Abschnitt C.8. aufgeführten Kontroll- und Rügeobliegenheiten nicht nach, ist die Haftung von DURIGO für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

C.9.03
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 Monate ab Ablieferung bzw., soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).

C.9.04
Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche, die auf einem Mangel der Sache beruhen.

Diese Verjährungsverkürzung gilt indes nicht

  • soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von DURIGO oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
  • bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
  • bei Verzug, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist;
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
  • bei Übernahme einer Garantie und/oder des Beschaffungs- oder Herstellerrisikos im Sinne von § 276 BGB durch DURIGO;
  • in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

C.9.05
Sofern durch von DURIGO durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.

C.9.06
Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet zunächst DURIGO, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Vorrausetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

C.9.07
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von DURIGO zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe oder chemische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von DURIGO zurückzuführen sind.

C.9.08
DURIGO übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

C.9.09
Im Falle der Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden wird vermutet, dass ein entstandener Schaden darauf zurückzuführen ist. Der Kunde trägt in dem Fall die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil.

C.9.10
DURIGO ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

C.9.11
Arbeiten an von DURIGO gelieferten Sachen oder sonstigen von DURIGO erbrachten Leis­tun­gen gelten nur dann als Arbeiten zur Män­gel­beseitigung oder Nachbesserung,

  • soweit die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von DURIGO anerkannt worden ist
  • oder soweit Mängelrügen nachgewiesen sind
  • und soweit diese nachgewiesenen Mängel­rügen berechtigt sind.

Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Ar­beiten als Sonderleistung anzusehen.

C.9.12
Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von DURIGO als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.

C.9.13
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt grundsätzlich DURIGO, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann DURIGO vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

Für den Fall, dass von DURIGO gelieferte Anlagen außerhalb der Hauptniederlassung des Kunden aufgestellt oder betrieben werden, obwohl der betreffende Vertrag mit einer in Deutschland befindlichen Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden geschlossen wurde, hat der Kunde aber die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von DURIGO zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen, die bzw. der die Grenzen Deutschlands überschreitet.

C.9.14
Zur Vornahme von als Gewährleistung geschul­deten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde DURIGO die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringen­den Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig gro­ßer Schäden, wobei DURIGO sofort –nach Möglichkeit vorher- zu ver­ständigen ist, oder wenn DURIGO mit der Be­seitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von DURIGO Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

C.9.15
In den Fällen, in denen DURIGO namens und für Rechnung des Kunden Drittleistungen besorgt, ist allein der Dritte gewährleistungspflichtig. DURIGO übernimmt, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, keine Beratung für die Auswahl der Drittleistungen durch den Kunden. Falls der Kunde insofern eine Beratung wünscht, wird diese nur aufgrund einer gesondert abzuschlie­ßenden Vereinbarung und gegen Vergütung erbracht.

C.9.16
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen (§ 323 Abs. 1 bzw. § 281 Abs. 1 BGB) oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist (§ 323 Abs. 2 bzw. § 281 Abs. 2 BGB) oder von DURIGO gem. § 439 Abs. 3 BGB verweigert werden kann oder dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

C.9.17
Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Min­de­rung) steht dem Kunden nur zu, wenn DURIGO dem zustimmt.

C.9.18
Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind auch bei Mängeln nach Maßgabe von Ziffer C.10.01 ausgeschlossen und bestehen nur in den Fällen von Ziffer C.10.02.

 

C.10. Sonstige Haftung

C.10.01
Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind vorbehaltlich nachstehender Ziffer C.10.02 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund gegen DURIGO ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Delikt (z.B. § 823 BGB).

Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DURIGO.

10.02
Die Haftungsbeschränkungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht

  • soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von DURIGO oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
  • bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, wobei in diesem Fall der Schadenersatz auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
  • bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
  • bei Verzug, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist;
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
  • bei Übernahme einer Garantie und/oder des Beschaffungs- oder Herstellerrisikos im Sinne von § 276 BGB durch DURIGO;
  • in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

C.10.03
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn DURIGO die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

C.11. Abrufaufträge

C.11.01
Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der vereinbarten Abruffrist abgerufen, ist DURIGO berechtigt, Zahlung zu verlangen.

C.11.02
Das gleiche gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte Abruffrist, wenn seit Zugang der Versandbereitschaft 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.

 

C.12. Lagerung / Abnahmeverzug

C.12.01
DURIGO ist zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet.

C.12.02
Bei Abnahmeverzug ist DURIGO berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Kunden bei einer gewerblichen Lagerei einzulagern.

C.12.03
Bei Lagerung im eigenen Betrieb kann DURIGO 0,5% des Rechnungsbetra­ges pro Monat, mindestens jedoch € 25,‑‑ ab jedem vollen Kubikmeter Ware monatlich berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, nachzuweisen, dass der Anspruch nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

C.12.04
Die beiden vorstehenden Ziffern gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des Kunden mindestens 2 Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft hinaus verzögert wird.

C.12.05
Nimmt der Kunde trotz Fristsetzung die bestellte Ware nicht ab, ist DURIGO unabhängig vom Nachweis des tatsächlichen Schadens berech­tigt, 20% des vereinbarten Preises als Pauschal­abgeltung zu verlangen. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.

 

C.13. Eigentumsvorbehalt

C.13.01
Sämtliche Lieferungen von DURIGO erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.

C.13.02
Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden und bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die DURIGO im Interesse des Kunden eingegangen ist und die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen.

C.13.03
Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.

C.13.04
DURIGO ist berechtigt, die Vorbehaltsware bei wichti­gem Grund, insbesondere bei Zahlungsver­zug gegen Anrechnung des Ver­wertungserlöses heraus zu verlangen, ohne dass dies als Rücktri­tt vom Vertrag gilt. Voraussetzung ist, dass DURIGO das Herausgabeverlangen mit einer dem Kunden gesetzten Leistungsfrist von 7 Tagen angedroht hat. Diese Fristsetzung kann gleichzeitig mit der Mahnung erfolgen.

C.13.05
Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von DURIGO anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 25% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 25% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.

C.13.06
DURIGO behält sich die Geltendmachung eines anderen, weiter gehenden Schadens vor.

C.13.07
Die Be- und Verarbeitung der von DURIGO gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von DURIGO, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum von DURIGO bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt DURIGO zumindest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von DURIGO zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

C.13.08
Der Kunde tritt im voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung unserer Ware an DURIGO ab. Soweit in den vom Kunden veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Kunden stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von DURIGO, der dem Bruchteils der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe.

C.13.09
Die dem Kunden trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.

C.13.10
Übersteigt der Wert der DURIGO zustehenden Sicherheiten die Forderung von DURIGO gegen den Kunden bei Warenlieferungen um 50 %, bei sonstigen Leistungen um 20 %, so ist DURIGO auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von DURIGO freizugeben.

 

C.14. Leistungs- und Erfüllungsort

C.14.01
Leistungs- und Erfüllungsort für die von ‑ DURIGO zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von DURIGO. Das gilt auch dann, wenn DURIGO den Transport selbst übernimmt.

C.14.02
Leistungs- und Erfüllungsort für die vom Kunden zu erbringenden Leistungen ist der Sitz von DURIGO.

 

C.16. Überschriften/ Definitionen

C.16.01
Sämtliche Überschriften in den DURIGO – Geschäftsbedingungen dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen.

C.16.02
Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der DURIGO - Geschäftsbedingungen sind auch solche Erklärungen anzusehen, die in Textform (also etwa per Telefax oder E-Mail) übermittelt werden.

C.16.03
Liefertermine bezeichnen einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder eine Kalenderwoche o.ä., an dem die Lieferung zu erfolgen hat. Lieferfristen bezeichnen den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung zu erfolgen hat. Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen.

 

C.17. Gerichtsstand und materielles Recht

C.17.01
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und DURIGO ist Gerichtsstand Bielefeld. DURIGO ist in vorstehendem Fall berechtigt, den Vertragspartner, auch an dessen jeweiligen Sitz zu verklagen.

C.17.02
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. C.13. unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

C.18. Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine später in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesen Geschäftsbedingungen oder ihren Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 306 Abs. 2 und 3 BGB bleiben davon unberührt.

C.19. Sonderbedingungen
Ergänzend zu den vorstehenden Allgemeinen Leistungsbedingungen gelten, soweit einschlägig, die jeweili­gen diesbezügli­chen Sonderbedin­gungen von – DURIGO.

D. Sonderbedingungen für den Internet-Handel

D.1 Vertragsgegenstand
Diese Sonderbedingungen für den Internethandel gelten für Verträge, die der Kunde mit DURIGO als Lieferanten über den DURIGO - Internet-Shop mit der URL http://www.durigo.de/shop abschließt.

 

D.2 Vertragpartner
Der DURIGO - Internet-Shop dient ausschließlich dem gewerblichen Geschäftsverkehr und nicht dem Verbrauchsgüterkauf. Die Angebote des Internet-Shops richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

 

D.3 Vertragsbestimmungen / AGB

D.3.01
DURIGO darf für den Kauf über den DURIGO - Internet-Shop voraussetzen, dass der Kundeüber einen E-Mail-Zugang verfügt, über den er die Vertragsbestimmungen empfangen kann. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ohne weiteres auch Gegenstand der im Internet-Handel geschlossenen Verträge mit DURIGO sind, stehen in ihrer aktuellen Fassung im PDF-Format dem Kunden zur Einsicht und als Download auf der Internetseite www.durigo.de zur Verfügung.

D.3.02
Der Kunde erhält nach seiner Bestellung per E-Mail eine Bestätigung, dass seine Bestellung eingegangen ist und – soweit DURIGO die Bestellung akzeptiert – eine Auftragsbestätigung. Erst durch die Auftragsbestätigung kommt ein bindender Vertrag zwischen den Parteien zustande.

 

D.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DURIGO.

E. Sonderbedingungen für Montageleistungen

E.1 Vertragsgegenstand
Diese Sonderbedingungen gelten für Montageleistungen, die DURIGO im Auftrag des Kunden erbringt.

E.2 Durchführung, Abrechnung nach Aufwand

E.02.01
Montagen werden grundsätzlich im Stundennachweis abgerechnet. Bei kompletten Auftragsvergaben und Projektgeschäften können unter Umständen Montagefestpreise vereinbart werden.

E.02.02
Zusätzlicher Zeit- und Kostenaufwand, der durch bauseitige Behinderungen entsteht, geht zu Lasten des Kunden und wird separat im Stundenlohn und nach zusätzlichem Materialaufwand berechnet.

E.02.03
DURIGO ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung der Montage zu beauftragen.

E.02.04
Die Monteure von DURIGO sind nicht berechtigt, Montagen entgegen den Montageanweisungen von DURIGO auszuführen. Abweichungen bedürfen der Rücksprache und schriftlichen Genehmigung von DURIGO.

 

E.3 Vom Kunden zu schaffende Voraussetzungen

E.03.01
Die nachstehend genannten Voraussetzungen für die Montage sind vom Kunden auf seine Kosten zu schaffen. Soweit bestimmte Hilfsmittel genannt sind (Gabelstapler etc.) wird der Bedarf vorher abgeklärt.

E.03.02

  1. Der Montageraum muss frei und besenrein sein.
  2. Der Montageraum muss eine Temperatur von mindestens 10° Celsius und maximal 30° Celsius haben.
  3. Der Montageraum muss ausreichend beleuchtet sein.
  4. Die Räumlichkeiten müssen so beschaffen sein, dass die Monteure die Arbeiten sofort aufnehmen und durchführen können.
  5. Elektrische Kraft- und Stromanschlüsse müssen in maximal 30 m Entfernung kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
  6. Falls für die Montage erforderlich, ist ein Gabelstaplers (i.d.R. 1,5 to), ggf. mit einem Arbeitskorb nach UVV, zur Verfügung zu stellen.
  7. Falls für die Montage erforderlich, ist eine fahrbare Montage-Hebebühne, ein Rollgerüst o.ä. zu stellen.
  8. Die Fußbodenbeschaffenheit muss der DIN18202 Punkt 4, Tabelle 3, Zeile 3 entsprechen (Ebenheitstoleranzen für flächenfertige Böden)
  9. Das Montagematerial muss in unmittelbarer Nähe des Montageplatzes (nicht auf dem Montagplatz selbst) zur Verfügung stehen.
  10. Für Werkzeuge und Hilfsmittel muss in unmittelbarer Nähe ein geeigneter abschließbarer Raum zur Verfügung stehen.
  11. Ausreichende Sanitärräume müssen in zumutbarer Nähe sein.
  12. Der Montageleiter muss die von DURIGO beauftragten Monteure über bestehende hausspezifische Sicherheitsmaßnahmen und Vorschriften des Kunden vor Beginn der Montagearbeiten unterrichten.

E.03.03
Falls der Kunde die Hilfsmittel gemäß E.03.02 f.) oder g.) nicht zur Verfügung stellt, kann DURIGO Mietgeräte besorgen. Das muss der Kunde rechtzeitig mitteilen. DURIGO berechnet die Gestellung der Hilfsmittel zu den bei DURIGO geltenden Sätzen.

E.03.04
Stellt der Kunde Hilfskräfte zur Verfügung, die auf Anweisung des von DURIGO beauftragten Montageleiters arbeiten, so sind diese nach den gesetzlichen Bestimmungen zu versichern. Für diese Hilfskräfte übernimmt DURIGO keine Haftung.

 

E.4 Abladen und innerbetrieblicher Transport

E.04.01
Für das Abladen und Verbringen des Materials zum Montageplatz ist der Kunde verantwortlich.

E.04.02
Sollen diese Leistungen durch die von DURIGO beauftragten Monteure erbracht werden, wird das von DURIGO separat zum Stundenlohn berechnet. Auch in dem Fall hat jedoch der Kunde Hebewerkzeuge und Stapler kostenlos zur Verfügung zu stellen. E.03.03 gilt entsprechend.

 

E.5 Kosten, Mehraufwand
Der Kunde bekommt von DURIGO auf Anforderung jederzeit eine aktuelle Liste der in Frage kommenden Preise.

E.05.01
Stundenlohnarbeiten werden nach den jeweils gültigen Sätzen von DURIGO abgerechnet.

E.05.02
Die von DURIGO genannten Montagezeiten sind unverbindliche Richtwerte, da durch unvorhergesehene Schwierigkeiten und Umstände Verschiebungen eintreten können.

E.05.03
Arbeiten, die der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Montageumfang fordert, sind dem Montageleiter auf dem vorgelegten Stundennachweis vom Kunden zu bescheinigen und werden jeweils separat in Rechnung gestellt.

E.05.04
Sollte die Montage aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, verzögert werden, gehen etwaige Mehrkosten, z.B. für die erneute Anfahrt, Reisestunden und Fahrtkosten zu dessen Lasten. Das gilt grundsätzlich immer, wenn das entsprechende Risiko in die Sphäre des Kunden fällt. Das ist z.B. der Fall, wenn die in Ziffer E.3. genannten Voraussetzungen für die Montage aufgrund eines Verhaltens Dritter nicht gegeben sind.

 

E.6 Abnahme
Der Kunde hat dem Montageleiter die Abnahme der Anlage auf dem Stundennachweis zu bescheinigen. Ungeachtet dessen gilt die Ingebrauchnahme der Anlage als Abnahme.

 

E.7 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DURIGO.

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