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HACA Fallschutzläufer Typ 0529.60

Art.Nr.: 0529 6000 00

Vorzüge

  • Ausgezeichnete Laufeigenschaften
  • Für sehr beengte Platzverhältnisse (z.B. in Schächten)
  • Bis 5° Rückenlage einsetzbar
  • Keine horizontale Auslösekraft erforderlich. Deshalb zulässig für Leitern nach der DIN 18 799 Teil 3 und für die Nachrüstung von Steigeisen- und Steigleitergängen nach BGI 691
  • Kontakt zur Führungsschiene erfolgt über Rollen
  • Zugelassen für Benutzer bis 150 Kg



Verwendung

  • Für Fallschutzschienen aus Hutprofil
  • Für Einholm-Fallschutzleitern aus Hutprofilen und Sonderausstattungen aus diesem Programm
  • Für Radius mind. 700 mm
  • Als Steigschutz nach DIN EN 353-1


Ausführung
Aus Stahl. Einhand-Karabinerhaken EN 363 aus galv. verzinktem Stahl.
Rollen aus Kunststoff.
Gewicht ca. 1,65 kg.
Außenabmessungen (H x B x T) ca. 150 x 85 x 90 mm.


Handhabung und Funktion
Über den Einhand-Karabinerhaken wird der Fallschutzläufer mit dem
angelegten Sicherheitsgurt verbunden und beim Hochsteigen einfach
mitgeschleppt. Bei einem Sturz verklemmt sich der Fallschutzläufer
innerhalb weniger Zentimeter auf der Schiene. Eingriff und Stopp des
Läufers erfolgen nicht abrupt, wie z.B. bei Fallschutzsystemen, deren
Laufschienen in bestimmten Abständen mit Fangsicken oder
Fangsprossen versehen sind, sondern verzögert. Die auf den Stürzenden
einwirkenden hohen Belastungen werden dadurch verringert. Ein besonderes
Verhalten des Benutzers, um den Freilauf des Läufers zu gewährleisten,
z.B. ein Zurücklegen des Oberkörpers, um eine Zugkraft und damit
Freilauf des Läufers zu erhalten, ist nicht erforderlich. Dies ist ein großer
Vorteil bei beengten Platzverhältnissen.
Mit dem Fallschutzläufer kann auch um Kurven gefahren werden. In
Rückwärtsrichtung ist ein Auslösen von Hand erforderlich.



Zubehör: Schutzkoffer für Fallschutzläufer

Achtung:

Nach der DIN 18 799: 2009 müssen mindestens zwei Fallschutzläufer am Einsatzort bereitgehalten werden. Vor dem Öffnen des Fallschutzläufers hat sich der Benutzer durch ein Halteseil gegen Absturz zu sichern

Der Betreiber einer Steigschutzanlage muss nach § 1.3 der Arbeitsstättenverordnung das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung mit einfließen lassen. In dieser muss zwangsläufig die Frage der Rettung von verunglückten Personen geklärt sein. Beim Besteigen von Leiteranlagen sind Rettungsgeräte einsatzbereit und in unmittelbarer Reichweite aufzubewahren, damit der Verunglückte in einer angemessenen Zeit gerettet werden kann.

DIN EN 353-1 - CE 0158 RfU.CNB/P/11.073

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